Der SVKH begrüsst den Vorschlag des Bundesrates, im Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse (THG) ein Meldeverfahren bei Lebensmitteln zu schaffen. Die Ablösung der heutigen Allgemeinverfügungen durch eine Meldepflicht erhöht die Transparenz über die Produkte, die in Verkehr gebracht werden.
Der SVKH begrüsst den Wechsel von der Allgemeinverfügung zum Meldeverfahren. Der SVKH schlägt folgende Konkretisierungen vor:
- Die Befristung auf ein Jahr erachtet der SVKH als unnötig (d.h. ersatzlose Streichung von Art. 16c Abs. 2), sofern auf Stufe THG oder der entsprechenden Verordnung ein Genehmigungsvorbehalt eingefügt wird (analog HMG Art. 15 und dem Meldeverfahren der KPAV, das ein zweistufiges Verfahren ist).
- Vor dem Inverkehrbringen ist bei Nahrungsergänzungsmitteln zu prüfen, ob sie in der Schweiz nicht als Arzneimittel gelten oder entsprechend angepriesen werden. Auf Stufe THG oder auf Stufe Verordnung ist ein Genehmigungsvorbehalt zu ergänzen. Der SVKH schlägt vor, für die Kontrolle eine kurze Frist von 30 Tagen zu setzen. Erfolgt innert der Frist kein Vorbehalt, so kann das Produkt legal verkauft werden.
- Der SVKH schlägt vor, dass die gemeldeten Produkte auf der Website des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) veröffentlicht werden. Da die Meldung über das Öffentlichkeitsgesetz einsehbar ist, würde eine proaktive Veröffentlichung die Transparenz erhöhen und den Aufwand der Behörden verringern.
- Auf Stufe Verordnung ist zu präzisieren, bei welchen Inhaltsänderungen der Produkte eine neue Meldung zu kommunizieren ist.